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Brosamen vom Herrentisch
Von Thomas Kuczynski
 


Vorbemerkung

Einhundertachtzig Milliarden DM (also etwas über neunzig Milliarden Euro) ? auf diesen Betrag schätzte der Verfasser in einem Anfang November 1999 vorgelegten Gutachten, was den ehemaligen Zwangsarbeitskräften an vorenthaltenen Löhnen nachzuzahlen sei. 4 Das Gutachten hatte er im Auftrag der in Bremen ansässigen Stiftung für Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts für die Rechtsanwälte Ed Fagan (New York) und Michael Witti (München) verfaßt. Die Stiftung beriet zu jener Zeit eine Gruppe von Anwälten in historischen Fragen, vor allem bei deren ?Bemühungen um die Entschädigung der Opfer von Zwangsarbeit, Vermögensenteignungen und ?Arisierungen? durch deutsche Unternehmen und Behörden zur Zeit der NS-Diktatur?.
Der Ausgangspunkt des Gutachtens war im Grunde der gleiche wie der von Hans Frankenthal, der als KZ-Häftling den Aufbau des Buna-Werkes der IG Farben in Auschwitz überlebt hatte. Er hatte als Grundforderung bei allen Entschädigungsverhandlungen in Sachen Zwangsarbeit formuliert:
?Den ehemaligen Sklavenarbeitern steht zumindest der bis heute nicht ausbezahlte Arbeitslohn zu.?6 Zumindest, denn bei einer so formulierten Forderung wird von all dem abgesehen, was nach bürgerlichem Recht als Schmerzensgeld bezeichnet wird und im Bürgerlichen Gesetzbuch so verankert ist: ?Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.? (§ 847, Ziff. 1 BGB)
Die von Frankenthal formulierte Mindestforderung ist einleuchtend und ihre Basis so einfach, daß sie all jenen, die Löhne oder Gehälter empfangen bzw. zahlen müssen, verständlich sein sollte: Was die Zwangsarbeitskräfte damals zu wenig ausbezahlt bekommen haben, muß ihnen jetzt nachgezahlt werden. So hatte es auch der Jurist Burkhard Heß 1996 formuliert: ?<...> maßgebend ist der Lohn, den ein deutscher Arbeiter an der Stelle des ausländischen Zwangsarbeiters verdient hätte.?
Die im Gutachten zu untersuchende Frage war also, wie viel ihnen damals vorenthalten worden war und wieviel sie demzufolge nachgezahlt bekommen müßten. Dabei konnte es nicht darum gehen, für konkrete Einzelfälle auszurechnen, was und wieviel nachzuzahlen sei, es ging um einen Gesamtbetrag, der aus den wirtschaftlichen Resultaten der geleisteten Zwangsarbeit abzuleiten war. Diese Resultate wurden während des Zweiten Weltkriegs erzielt, und ihre Berechnung hatte daher unabhängig davon zu erfolgen, ob die Opfer zum Zeitpunkt der Abgabe des Gutachtens (November 1999) noch am Leben waren oder nicht. Um die Höhe der Forderung zu bestimmen, war der aktuelle Wert des so ermittelten Betrags festzustellen.
Ein solches Herangehen setzt voraus, Zwangsarbeit als justiziable, von Tätern begangene Straftat zu qualifizieren. Diese Sichtweise ist in der Literatur bis heute umstritten. Insbesondere die deutsche Industrie hat sie stets scharf bekämpft, getreu der Schlußerklärung des Angeklagten Friedrich Flick in Nürnberg 1947: ?Nichts wird uns davon überzeugen, daß wir Kriegsverbrecher sind.?
In einem ersten Teil wird herausgearbeitet, warum und wie und von wem das Entschädigungsproblem über fünfzig Jahre hinweg verschleppt worden ist und hat verschleppt werden können. Aus der Darlegung dieses mehr juristischen Hintergrundes ergibt sich auch, warum mit den im Gutachten vorgelegten Berechnungen vom Ansatz her völliges Neuland beschritten worden ist.
Daran anschließend werden, in einem zweiten Teil, die Methoden der Ausraubung der ehemaligen Zwangsarbeitskräfte und deren Resultate dargestellt. Es handelt sich um eine vornehmlich ökonomisch-statistische Analyse, keineswegs um eine Sozialgeschichte der Lage der Zwangsarbeitskräfte unter dem Nazifaschismus. Im Unterschied zum Gutachten, wo der Versuch unternommen werden mußte, die zu leistenden Entschädigungszahlungen jenen Hauptgruppen zuzuordnen, die als Zahlungspflichtige anzusehen waren, der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Hand, konnte dieser Aspekt nach der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes (August 2000) weitgehend außer Betracht bleiben. Deshalb wird der Raub nicht so sehr unter dem Gesichtspunkt ?zusätzlicher Einnahmen und Gewinne? betrachtet, sondern vielmehr unter dem seiner Dimensionen und Wirkungen im makroökonomischen bzw. volkswirtschaftlichen Kontext.
In einem dritten Teil werden aktuelle ? ökonomische, politische wie ideologische ? Hintergründe der in den Jahren1999/2000 geführten Auseinandersetzungen um das Problem der Entschädigungen dargestellt, die Aktivitäten der Beteiligten, soweit sie bislang bekannt geworden, aber auch die Inaktivität der unbeteiligt Gebliebenen. Er erhellt damit die wichtigsten Ursachen für die ungeheure Diskrepanz zwischen dem nachgewiesenen Entschädigungsanspruch und den zugewiesenen Brosamen vom Herrentisch.